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Fachbegriffe auf einen Blick.

Zwangs­versteigerung

Die Zwangsversteigerung ist ein Mittel (in der Regel das letzte) um den Anspruch eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner durchzusetzen. Wenn es so weit gekommen ist, hatte der Gläubiger keine Chance, seine Forderungen auf anderem Wege zu erhalten. Ihm steht dann das Recht zu, mit einem gerichtlichen Mahnverfahren einen Vollstreckungstitel zu erwirken und die Hilfe des Staates dabei in Anspruch zu nehmen. Dabei können bewegliche Gegenstände wie Fernseher, Schmuck oder Gemälde ebenso zwangsversteigert werden, wie Immobilien. Ein Vollstreckungsbescheid, und damit auch die Erlaubnis zur Zwangsversteigerung, werden immer von dem Amtsgericht ausgestellt, in dessen Bezirk der Schuldner lebt oder sein Unternehmen führt. Eine Ausnahme bilden Luftfahrzeuge, die zentral über das Amtsgericht Braunschweig versteigert werden (hier sitzt das Luftfahrtbundesamt). Bevor die Immobilien beschlagnahmt und versteigert werden, prüft der Rechtspfleger die formelle Korrektheit des Antrags auf Zwangsversteigerung. Die offizielle Beschlagnahme erfolgt durch Zustellung eines Beschlusses an den Schuldner und das Grundbuchamt. Bevor die Zwangsversteigerung stattfindet, wird durch einen Gutachter der Verkehrswert der Immobilie ermittelt. Anschließend wird ein Versteigerungstermin bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. In der Regel liegt er in 9 bis 12 Monaten Ferne. Am Termin kann jeder Teilnehmen, der Interesse an der Immobilie hat. Erreicht das Höchstgebot einen gewissen Mindestwert, gilt die Immobilie als versteigert. Der Schuldner kann die Zwangsversteigerung jederzeit abwenden, sobald er die Forderungen des Gläubigers erfüllen kann. Auch der Gläubiger kann den Prozess jederzeit abbrechen lassen.

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