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Fachbegriffe auf einen Blick.

Zwangshypothek

Die Zwangshypothek unterscheidet sich von der klassischen Hypothek dadurch, dass sie auch ohne das Einverständnis des Eigentümers ins Grundbuch eingetragen werden kann. Kommt es wegen Zahlungsunfähigkeit zu einer Zwangsversteigerung der Immobilie, werden neben den freiwillig eingetragenen Hypotheken auch die Zwangshypotheken aus dem Erlös bedient. Allerdings wird die Zwangshypothek für gewöhnlich auf einem der unteren Ränge eingetragen. Mit dem Versteigerungserlöst werden aber zuerst die hochrangigen Gläubiger bedient. Das kann unter Umstenden bedeuten, dass kein Vermögen zur Auszahlung der Zwangshypothek mehr übrig ist. Um eine Zwangshypothek im Grundbuch eintragen lassen zu können, muss der Gläubiger eine gerichtlich titulierte Geldforderung von mindestens 750 Euro gegenüber dem Schuldner besitzen. Ob sie ins Grundbuch eingetragen werden darf, entscheidet der Rechtspfleger im Grundbuchamt.

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