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Fachbegriffe auf einen Blick.

Widerspruch gegen Mahnbescheid

Schuldner haben die Möglichkeit, sich mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu wehren. Die Frist dazu ist in der Regel erst einmal unbegrenzt, wird durch den Mahnbescheid aber meistens auf etwa zwei Wochen eingeschränkt. Spätestens mit Eröass des Vollstreckungsbescheides ist die Widerspruchsfrist aber endgültig abgelaufen. In diesem Zeitraum hat man sich mit seinem Widerspruch gegen den Mahnbescheid beim Zentralen Mahngericht zu melden. Im Widerspruch muss aufgeführt werden, ob und in welchem Umfang dem vom Gläubiger angemeldeten Anspruch widersprochen wird. In der Regel beantragen Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid unmittelbar mit Ablauf der vorgegebenen Widerspruchsfrist, um sich die Kosten und den Zeitverlust durch ein Widerspruchsverfahren zu ersparen. Es ist deshalb wichtig, den Widerspruch nicht unnötig hinauszuzögern. Fällt der Tag des Fristablaufs auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, ist der nächste Tag der Werktag, an dem die Widerspruchsfrist endet. Wird der Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu spät eingereicht, wird er als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt. Das Verfahren wird dann an ein Prozessgericht übergeben, das die Zulässigkeit des Einspruchs prüft und untersucht, ob die Ansprüche des Gläubigers begründet sind.

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