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Vollstreckungs­schutz im Strafvollzug

Die Vollstreckung im Strafvollzug ist besonderen Einschränkungen unterlegen. Grundsätzlich kann die Pfändung oder die Zwangsversteigerung von Eigentum gemildert werden, wenn persönliche Umstände dies erfordern. Eine Gefängnisstrafe gehört hier im Gegensatz zu Behinderungen oder beruflicher Notwendigkeit erst einmal nicht zu.

Dennoch kann man bei einer Vollstreckung im Strafvollzug besondere Bedürfnisse geltend machen. Wird das Auto nach Abbüßen der Strafe für die Wiedereingliederung in die Gesellschaft gebraucht, werden bestimmte Bücher oder ähnliches für die später geplante Ausbildung benötigt und anderes, können diese unter Umständen vor einer Pfändung geschützt werden.

Dazu muss das Vollstreckungsgericht den jeweiligen Einzelfall betrachten und abwägen, ob die Interessen des Gläubigers wichtiger sind oder die des Schuldners. Grundsätzlich gilt allerdings, dass die Haft oder die Entlassung aus ihr keinen Schutz vor einer Vollstreckung bietet.

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