Das Vollstreckungsgericht ist ein Teil des Amtsgerichtes (seltener auch vom Landgericht). Ein Gesetz schreibt vor, dass dieses Gericht sich mit dem Beschluss von Vollstreckungen gegenüber Schuldnern sowie der Durchsetzung selbiger beschäftigen muss. Sofern nicht aus verschiedenen Gründen anders festgelegt, müssen Gläubiger immer das Vollstreckungsgericht anrufen, in dem der Schuldner seinen Lebens- oder Geschäftsmittelpunkt hat.
Die Entscheidungen werden im Vollstreckungsgericht in der Regel von einem Rechtspfleger getroffen. Er stellt bei berechtigten Ansprüchen vollstreckbare Titel aus und bearbeitet auch Einsprüche der Schuldner. Zwar können auch Richter im Vollstreckungsgericht arbeiten. Wegen der in der Regel sehr hohen Auslastung in anderen Fällen beschränken sie sich in der Regel aber auf die Anordnung von Haft und Wohnungsdurchsuchungen. Diese dürfen nämlich nicht vom Rechtspfleger ausgesprochen werden. Dementsprechend handelt es sich bei den Ergebnissen eines Vollstreckungsgerichtes auch nicht um Urteile, sondern um Beschlüsse.