Wurde gegen einen Schuldner ein Vollstreckungsbescheid erlassen, kann dieser Vollstreckungsgegenklage – auch Vollstreckungsabwehrklage – einlegen oder den Bescheid anfechten. Mit der Klage will der Schuldner erreichen, dass gegen ihn titulierte Ansprüche als unzulässig eingestuft werden. Er bestreitet also, dass es überhaupt einen Anlass für die Zwangsvollstreckung gibt. Die Vollstreckungsgegenklage wird stets bei dem Gericht eingereicht, bei dem auch der Vollstreckungstitel erwirkt wurde.
Eine Vollstreckungsgegenklage ist nicht dazu gedacht, verspätete Anträge oder ähnliches einzureichen. Ihr wird dementsprechend auch nur dann stattgegeben, wenn wirklich die ursprüngliche Forderung bestreitbar ist. Entscheidet das Gericht zu Gunsten des Schuldners, wird der Titel durch die Vollstreckungsabwehrklage für nichtig erklärt. Die Gerichtsentscheidung bedeutet allerdings nicht, dass eine Forderung rechtmäßig besteht oder nicht besteht. Das muss gegebenenfalls in einem eigenen Verfahren über die Feststellungsklage ermittelt werden.