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Vollstreckungs­bescheid

Wurde das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet und der Schuldner widerspricht diesem nicht, erlässt das Gericht einen Vollstreckungsbescheid. Damit hat der Gläubiger das Recht, über einen Gerichtsvollzieher Wertgegenstände, Einkommen oder Häuser pfänden zu lassen, um damit seine Forderungen getilgt zu bekommen. Der Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid darf frühestens zwei Wochen nach der Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner erfolgen. Auch, wenn der Schuldner vielleicht noch Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt, kann der Gläubiger diesen sofort zur Zwangsvollstreckung einsetzen.

In der Regel wird der Vollstreckungsbescheid automatisch vom Zentralen Mahngericht dem Schuldner zugestellt. Alternativ kann das auch durch den Gerichtsvollzieher gestehen. Er vollzieht dann in der Regel auch gleich die Zwangsvollstreckung. Der Schuldner hat zwei Wochen Zeit, um gegen den Bescheid Einspruch einzulegen.

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