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Vizekanzler/in

In Deutschland tritt der Begriff Vizekanzler oder Vizekanzlerin zwar nicht ausschließlich, aber überwiegend im Zusammenhang mit der Bundesregierung auf. Der Vizekanzler ist der Stellvertreter des Bundeskanzlers/in. Seine Begründung findet dieses Amt im Grundgesetz: Der Bundeskanzler muss einen Stellvertreter aus der Reihe seiner Bundesminister ernennen.

Es ist unklar, in welchen Bereichen die Vizekanzlerin den Bundeskanzler vertreten darf und muss. In der Praxis handelt es sich dabei vor allem um öffentliche Termine, die eher eine repräsentative Gestalt haben. Ob der Vizekanzler den Bundeskanzler zum Beispiel im Krankheitsfall vertreten und dann eigene Entscheidungen treffen darf, ist allerdings eher umstritten. Bisher ist so ein Fall noch nie eingetreten, so dass die Frage auch nicht geklärt werden musste. Fest steht jedenfalls, dass die Vizekanzlerin dem Bundeskanzler im Todesfall nicht nachfolgt. In einem solchen Fall bittet der Bundespräsident einen Kabinettsminister, das Amt bis zur nächsten Wahl zu übernehmen.

Die Tätigkeit vom Vizekanzler endet erst dann, wenn ihm das Amt durch den Bundeskanzler entzogen wird. Abgesehen von schwerwiegenden Fällen erfolgt das in der Regel nur nach einer Wahl, wenn die Regierungsverhältnisse sich verändert haben. Darüber hinaus kann der Vizekanzler nur zusammen mit der Bundesregierung in einem Misstrauensvotum seines Postens enthoben werden.

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