Der Begriff Verzug wird zwar nicht ausschließlich, aber überwiegend im Zusammenhang mit Zahlungen verwendet. Verzug tritt ein, wenn man seinen Verpflichtungen auch nach einer Mahnung nicht nachkommt. Die normale Zahlungsfrist gilt also noch nicht als Verzug; erst, wenn der Gläubiger die Zahlung mit einer Mahnung und einer angemessenen Frist angefordert hat und diese Frist verstreicht, tritt Verzug ein.
Er hat verschiedene rechtliche Folgen. Zum Einen ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger Schadenersatz für den Zahlungsverzug zu leisten. Das schlägt sich vor allem in Zinsen nieder, die auf den geschuldeten Betrag erhoben werden. Hierbei ist ein Verzugszinssatz von fünf Prozent über dem aktuellen Basiszinssatz üblich. Wollte der Gläubiger durch die Begleichung seiner Forderungen ein anderes Geschäft tätigen, kann er auch Schadenersatz für den dadurch folgenden Ertragsausfall geltend machen. Hinzu kommen beim Verzug die Gebühren für die Mahnungen, einen Anwalt, das Mahnverfahren und letzten Endes sogar ein Gerichtsverfahren zur feststellung eines vollstreckbaren Titels.
Der Verzug endet erst, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nachgekommen ist und die Zahlung getätigt hat.