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Versammlungs­freiheit

Die Versammlungsfreiheit ist ein im deutschen Grundgesetz eingetragenes Grundrecht. Es wurde bereits 1848 verankert, als der Staat versuchte, Versammlungen durch Repressionen einzuschränken. Allerdings dauerte es noch bis zur Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg, ehe die Versammlungsfreiheit endlich konsequent und in vollem Umfang zugesichert werden konnte.

Das Grundrecht besagt:
„Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“

Da nur deutsche Bürger Anspruch auf das Grundrecht haben, kann sich auch das Gesetz zur Versammlungsfreiheit nur auf Deutsche beziehen. Viele Bundesländer sprechen aber mittlerweile auch Personen fremder Nationen das Recht auf Versammlungsfreiheit zu; in den übrigen Bundesländern wird dieses Recht lediglich durch Tolerierung von Versammlungen gewährt.

Die Versammlungsfreiheit bezieht sich ausdrücklich nur auf friedliche Versammlungen ohne Waffen. Feindselige Versammlungen unter Beteiligung von Waffen dürfen dementsprechend durch die Polizei aufgelöst werden. Kern einer Versammlung ist ein gemeinsames Ziel, zum Beispiel die Teilhabe an einer Kundgebung. Dementsprechend fällt zum Beispiel das Zusammenkommen von Schaulustigen bei einem Unfall nicht in den Bereich der Versammlungsfreiheit.

Zur Versammlungsfreiheit gehört im Übrigen auch das Recht, die Veranstaltung ungestört vor- und nachbereiten zu dürfen, sowie Ort und Zeitpunkt frei zu wählen. Sie darf nur durch die Anmelde- und Genehmigungspflicht eingeschränkt werden. Laut Bundesverfassungsgericht ist eine Anmeldung zwar nicht grundsätzlich verpflichtend: Eine fehlende Anmeldung erhöht aber das Risiko, dass die Versammlungsfreiheit aus wichtigen Gründen (zum Beispiel Sicherheitsaspekte) aufgehoben werden muss.

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