Hat man sich während der Wohlverhaltensphase im Insolvenzverfahren nicht den Auflagen entsprechend verhalten, kann eine Versagung der Restschuldbefreiung erfolgen. Normalerweise ist diese der letzte Schritt zur Schuldenbefreiung von Privatpersonen. Allerdings erfolgt diese nur als Belohnung für vorbildliches Verhalten. Eine Versagung der Restschuldbefreiung bedeutet also, dass diese nicht stattfindet und man auch nach dem Insolvenzverfahren noch Schulden zu tilgen hat.
Die Versagung kann nicht nur unmittelbar auf die gescheiterte Wohlverhaltensphase erfolgen. Sie ist auch nachträglich noch möglich. Das muss dann vom Gläubiger aus wichtigen Gründen beantragt werden. Ein wichtiger Grund wäre zum Beispiel, wenn er nachträglich erfährt, dass der Schuldner in der Wohlverhaltensphase Vermögen verschwendet hat. Der Gläubiger hat dann sechs Monate Zeit, die Versagung zu beantragen. Insgesamt ist dies über drei Jahre hinweg möglich. Für den Gläubiger kann eine Versagung positiv sein, da seine Forderungen dann nicht verfallen und weiter eingetrieben werden können.