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Vermögens­auskunft

Gläubiger können von ihren Schuldnern eine Vermögensauskunft fordern. Damit soll der Gläubiger herausfinden können, ob und welche Vermögensgegenstände unter Umständen vorhanden sind, um einen Vollstreckungstitel erfolgreich umsetzen zu können.

Die Vermögensauskunft ähnelt der eidesstattlichen Versicherung und ist genauso offiziell. Hier falsche Angaben zu machen, kann also strafrechtliche Konsequenzen haben. Sie wird dann fällig, wenn der Gerichtsvollzieher, die offenen Forderungen nicht innerhalb einer Zahlungsfrist von zwei Wochen einziehen konnte. Der Schuldner ist zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet und kann notfalls mit Erzwingungshaft dazu bewegt werden.

Gibt es weitere Gläubiger, können diese keine weitere Vermögensauskunft anfordern. Stattdessen lässt der Gerichtsvollzieher das Vermögensverzeichnis an zentraler Stelle veröffentlichen, so dass alle Gläubiger darauf Zugriff haben.

Die Vermögensauskunft und das daraus erstellte Verzeichnis müssen nach zwei Jahren durch das Vollstreckungsgericht gelöscht werden.

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