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Verkürztes Insolvenz­verfahren

Unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, statt der regulären, sechs Jahre währenden, ein verkürztes Insolvenzverfahren zu beantragen. Diese dauern dann lediglich drei Jahre. Da die Folge der Verbraucherinsolvenz die Restschuldbefreiung ist, ist es vor allem im privaten Bereich anzustreben, so schnell wie möglich aus der Insolvenz heraus zu kommen. Das gilt auch deshalb, weil die Wohlverhaltensphase in der Insolvenz an Auflagen geknüpft ist, die als unkomfortabel betrachtet werden können.

Um eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren, also ein verkürztes Insolvenzverfahren, zu erhalten, müssen zu diesem Zeitpunkt wenigstens 35% aller Verbindlichkeiten beglichen worden sein. Alternativ besteht auch die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung nach fünf Jahren, wenn bis dahin die Kosten des Verfahrenz beglichen werden konnten. Eine seltene Form der verkürzten Insolvenz ist die sofortige Beendigung des Verfahrens. Sie tritt dann ein, wenn die Forderungen aller Gläubiger vollständig erfüllt werden konnten.

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