Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird umgangssprachlich auch Privatinsolvenz genannt und steht allen natürlichen Personen zur Verfügung, die nicht selbständig sind. Ist eine Person zahlungsunfähig, muss sie zuerst versuchen, sich mit ihren Gläubigern über schaffbare Zahlungsmodalitäten oder den Ausfall der Zahlungen zu einigen. Gelingt das nicht, kann vor dem Gericht die Eröffnung vom Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt werden. Sofern vorhanden, werden im Verbraucherinsolvenzverfahren zuerst die Vermögenswerte verwendet, um die Forderungen der Gläubiger so weit wie möglich zu befriedigen. Anschließend geht das Verfahren in die sogenannte Wohlverhaltensphase über. In dieser Zeit müssen die Schuldner alle ihnen zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um ihre Verbindlichkeiten weiterhin abzutragen. Aus diesem Grund wird zum Beispiel der über das Existenzminimum hinausgehende Teil des Einkommens zur Schuldentilgung abgeführt. Die Wohlverhaltensphase unterliegt noch weiteren Auflagen. So dürfen während dem Verbraucherinsolvenzverfahren beispielsweise keine neuen Kredite abgeschlossen werden. Wurden nach Ablauf einer Frist von sechs Jahren alle Auflagen erfüllt, wird die Insolvenz mit der Restschuldbefreiung beendet. Alle noch offenen Verbindlichkeiten fallen dann weg.