Die Verbraucherinsolvenz, fälschlicherweise auch als Privatinsolvenz bezeichnet, ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren für Privatpersonen. Ein maßgebliches Kennzeichen dieser Art von Insolvenz ist, dass nach Abschluss des Verfahrens noch bestehende Verbindlichkeiten aufgehoben werden können und vom Schuldner nicht mehr beglichen werden müssen. Man spricht dann auch von Restschuldbefreiung. Sie tritt sechs Jahre nach Beginn des Verbraucherinsolvenzverfahrens in Kraft. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Restschuldbefreiung auch schon nach drei Jahren erfolgen. Eine Verbraucherinsolvenz kommt für Menschen in Frage, die wegen ihrer Verpflichtungen kurz vor der Zahlungsunfähigkeit stehen. Da die Verfahrenskosten gestundet werden können, steht das Verbraucherinsolvenzverfahren auch vollkommen mittellosen Menschen zur Verfügung. Das Verfahren kann von Rechtsanwälten und „geeigneten Stellen“ wie kostenlosen Schuldnerberatungsstellend urchgeführt werden. Es steht allen Privatpersonen zur Verfügung, die keine selbständige Tätigkeit ausüben. Eine Ausnahme sind Selbständige mit weniger als 20 Gläubigern. Bevor die Verbraucherinsolvenz eingeleitet wird, findet ein außergerichtlicher Einigungsversuch zwischen Schuldnern und Gläubigern statt. Hier müssen die Gläubiger ihre Forderungen anmelden. Scheitert das Verfahren, wird vor einem Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren beantragt. Nun werden pfändbare Vermögen (Wertgegenstände und Einkommen) gepfändet und an die Gläubiger ausgezahlt. Anschließend erfolgt eine Wohlverhaltensphase. In dieser darf der Schuldner keine weiteren Schulden machen und muss sich auch in anderen Belangen entsprechend der Vorgaben verhalten. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Phase tritt dann die Restschuldbefreiung ein.