Die Schuldenbefreiung ist neben der Zufriedenstellung von Gläubigern das große Ziel der Privatinsolvenz. Wer sich nicht grob fahrlässig verhält oder gegen Auflagen des Insolvenzrechts verstößt, den erwartet nach Ende des Insolvenzverfahrens die sogenannte Restschuldbefreiung. Alle Verbindlichkeiten, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt werden konnten, werden durch einen gerichtlichen Erlass gestrichen. Mit der Schuldenbefreiung ist es dem Verbraucher also möglich, nach anfänglich desolater Finanzlage wieder ein geregeltes Finanzleben zu führen.
Neben der Restschuldbefreiung gibt es auch noch andere Möglichkeiten der Schuldenbefreiung. Vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens muss der Schuldner versuchen, sich mit seinen Gläubigern auf einen Kompromiss zu einigen. Das kann die Stundung der Zahlungen sein, aber auch ihr vollständiger Erlass. Hat der Schuldner nachweislich kein Vermögen und keine Aussicht, seine Verbindlichkeiten jemals zu erfüllen, können die Gläubiger einem Nullplan zustimmen. Dann erfolgt die Schuldenbefreiung gänzlich ohne Insolvenzverfahren.
Alle Schulden durch ein übersichtliches Darlehen mit moderaten Zahlungen zu ersetzen, kann die finanzielle Lage mildern, trägt aber nicht zur Schuldenbefreiung bei, da Gebühren und Zinsen die Schulden oft noch erhöhen. Solche Angebote sind dementsprechend oft sehr unseriös.