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Fachbegriffe auf einen Blick.

Restschuld­befreiung

Die Restschuldbefreiung ist das Ziel der Verbraucherinsolvenz. Sie steht also nur natürlichen Personen zur Verfügung. Sinn und Zweck der Restschuldbefreiung ist es, dass der Verbraucher ohne weitere Verbindlichkeiten aus dem Insolvenzverfahren hinaus geht und sein Leben mit stabilen Vermögensverhältnissen fortführen kann. Ohne Restschuldbefreiung würde der Schuldner nach dem Insolvenzverfahren immer noch offene Verbindlichkeiten haben, die er möglicherweise immer noch nicht oder nicht ohne weiteres erfüllen kann. Das würde seine finanzielle Lage wiederum prekär machen und leicht zu einer erneuten Zahlungsunfähigkeit führen. Ursprünglich verfielen Verbindlichkeiten erst nach einer Verjährungsfrist von 30 Jahren. Die Restschuldbefreiung erfolgt hingegen schon nach sechs Jahren, unter bestimmten Voraussetzungen sogar schon nach drei Jahren. Der Restschuldbefreiung geht die sogenannte Wohlverhaltensphase voraus. In diesem Zeitraum dürfen keine Kredite, Leasingverträge und ähnliche Verpflichtungen abgeschlossen werden. Überschüssiges (über dem Existenzminimum liegendes) Einkommen wird an die Gläubiger abgeführt. Der Schuldner ist außerdem verpflichtet, sich durch Jobsuche zur Zahlungsfähigkeit zu bemühen. Von der Restschuldbefreiung sind bestimmte Forderungen ausgeschlossen. Dazu gehören vor allem Geldstrafen, Schadenersatz und ähnliches. Wurden die gemachten Auflagen während der Wohlverhaltensphase missachtet, kann das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagen.

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