Das Restschuldbefreiungsverfahren ist Teil des Insolvenzverfahrens und schließt dieses ab. Es tritt vor allem in der Verbraucherinsolvenz auf. Ziel dieses Verfahrens ist es, dass der Schuldner nach einer gewissen Wohlverhaltensphase keine offenen Forderungen mehr hat. Schulden, die bis zu diesem Zeitpunkt trotz Bemühungen nicht beglichen werden konnten, werden dann fallen gelassen. Das Restschuldbefreiungsverfahren wird durch einen Antrag des Schuldners eröffnet. In der Regel wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Insolvenzantrag eingereicht, damit beides nahtlos ineinander übergehen kann. In der Regel wird dem Antrag stattgegeben, sofern der Schuldner keine Insolvenzstraftat begangen hat (z.B. Bankrott), keine falschen Angaben zum Insolvenzverfahren gemacht hat oder Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat. Nach Eröffnung des Restschuldbefreiungsverfahrens bestimmt das Gericht einen Treuhänder. An diesen wird das pfändbare Einkommen des Schuldners überwiesen. Einmal im Jahr wird das so entstehendende Vermögen an den Kreis der Gläubiger verteilt. Die Wohlverhaltensphase dauert üblicherweise sechs Jahre. Lässt der Schuldner sich hier nichts zu schulden kommen, was gegen gewisse Auflagen verstößt, erteilt das Insolvenzgericht die angestrebte Restschuldbefreiung.