Als Regelinsolvenz wird das klassische Insolvenzverfahren nach deutschem Recht bezeichnet. Sie wird dann angewendet, wenn keine besonderen Verfahren wie die Verbraucherinsolvenz oder die Nachlassinsolvenz angedacht sind. Diese unterliegen nämlich besonderen Vorschriften. Ursprünglich war die Regelinsolvenz vor allem für zahlungsunfähige Unternehmen gedacht. Mit einer Gesetzesänderung im Jahr 2001 wurden allerdings auch Selbständige und ehemals Selbständige in die Regelung mit aufgenommen, sofern ihre Vermögensverhältnisse unübersichtlich sind (mehr als 19 Gläubiger). Es ist also nicht zwingend Insolvenzmasse nötig, die Gebühren für das Insolvenzverfahren können auch gestundet oder in Raten abgezahlt werden. Damit soll es Kleinunternehmern möglich sein, trotz Insolvenz weiter ihrer Tätigkeit nachzugehen. Das erhöht die Chancen der Gläubiger, während des Verfahrens einen höheren Anteil ihrer Forderungen zurück zu erhalten.