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Privatinsolvenz­verfahren

Wenn eine natürliche Person (ein Mensch, der nicht selbständig tätig ist) sich überschuldet und zahlungsunfähig wird, hat er die Möglichkeit, ein Privatinsolvenzverfahren zu eröffnen. Ziel dieses Verfahrens ist es nicht nur, die Schulden zu verringern, sondern sie gänzlich abzubauen.

Wie im normalen Insolvenzrecht muss auch beim Privatinsolvenzverfahren erst geprüft werden, ob sich nicht noch ein Kompromiss mit den Gläubigern finden lässt. Das können zum Beispiel Stundung der Beiträge oder ein Erlass der Schulden sein. Scheitert dieser Versuch, wird das Privatinsolvenzverfahren eröffnet.

Zuerst werden die Vermögenswerte den Schulden gegenübergestellt. Sofern überhaupt Vermögen vorhanden ist, wird dies zur Tilgung der offenen Verbindlichkeiten verwendet. Anschließend tritt der Schuldner in die sogenannte Wohlverhaltensphase ein. Diese dauert beim Privatinsolvenzverfahren sechs Jahre. In dieser Zeit muss der Schuldner sich um Arbeit bemühen, um seine Verbindlichkeiten weiter so gut wie möglich tilgen zu können. Er darf außerdem keine neuen Schulden machen, beispielsweise durch ein Darlehen oder einen Leasingvertrag.

Wenn die Wohlverhaltensphase erfolgreich absolviert wurde, kann das Privatinsolvenzverfahren mit einer Restschuldbefreiung beendet werden. Wurden während der Wohlverhaltensphase mindestens 35 % aller offenen Verbindlichkeiten beglichen, kann das Privatinsolvenzverfahren auch schon nach drei oder fünf Jahren abgeschlossen werden.

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