Das Privatinsolvenzrecht regelt, unter welchen Bedingungen Verbraucher ein Insolvenzverfahren durchführen können. Es wurde im Juni 2014 zuletzt reformiert und regelt genau, für wen die Privatinsolvenz in Frage kommt. Dazu gehören zum Einen alle Arten von Privatpersonen, sofern sie nicht selbständig oder gewerblich tätig sind. Eine Ausnahme gibt es für Kleinunternehmer mit einer übersichtlichen Zahl an Gläubigern. Diese dürfen ebenfalls in die Verbraucherinsolvenz gehen, statt ins normale Insolvenzverfahren.
Eine Besonderheit ist, dass das Privatinsolvenzrecht Möglichkeiten zur Restschuldbefreiung vorsieht. Wer eine Wohlverhaltensphase ohne Verletzung von Auflagen absolviert, konnte danach einen Erlass aller übrig gebliebenen Schulden beantragen. Ursprünglich betrug diese Phase sechs Jahre. Wer mindestens 35 % der offenen Forderungen in der entsprechenden Zeit tilgen kann, kann die Wohlverhaltensphase seit den jüngsten Änderungen des Privatinsolvenzrechtes auch auf fünf oder sogar drei Jahre verkürzen.