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Fachbegriffe auf einen Blick.

Pfändungsschutz

Wenngleich die Pfändung ein häufig verwendetes Mittel zur Tilgung von Forderungen ist, ist der Schuldner einer solchen Zwangsvollstreckung nicht gänzlich hilflos ausgeliefert. Es gibt gewisse Dinge, die einem Pfändungsschutz unterliegen und dementsprechend auch durch den Gerichtsvollzieher nicht eingezogen werden können.


Der Pfändungsschutz betrifft zum Einen das Einkommen. Es darf nur so weit gepfändet werden, wie die Grenze zum Existenzminimum nicht unterschritten wird. Das Existenzminimum wird zur Finanzierung von Miete, Lebensmitteln und anderen notwendigen Dingen benötigt und regelmäßig vom Staat neu berechnet. Damit der Pfändungsschutz beim Einkommen greift, wird allerdings ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto benötigt.


Neben dem Einkommen gibt es noch eine Auswahl von Gegenständen, die dem Pfändungsschutz unterliegen. Solche Gegenstände dienen dem persönlichen Gebrauch des Schuldners, werden für Arbeit oder Ausbildung benötigt, haben einen hohen sentimentalen Wert, werden für eine Bestattung oder wegen einer Behinderung gebraucht. Zu den Gegenständen, die einen Pfändungsschutz besitzen, gehören damit zum Beispiel Kleidung und Lebensmittel, das Auto – sofern für die Arbeit nötig – Trauringe, Schulbücher, Waschmaschine, Herd und so weiter. Handelt es sich bei diesen Gegenständen um besonders wertvolle, darf der Gerichtsvollzieher sie aber pfänden und durch eine einfachere Variante ersetzen.

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