Im Rahmen der Schuldenbereinigung wird ein Plan aufgestellt, nach dem die betroffene Person von ihren Schulden befreit werden soll. Ist keinerlei Vermögen oder pfändbares Einkommen vorhanden, mit dem Forderungen bezahlt werden könnten, handelt es sich bei einem solchen Schuldenbereinigugnsplan um einen sogenannten Nullplan. Er sagt nichts anderes aus, als dass kein Vermögen vorhanden ist, dass auch kein Vermögen absehbar ist und dass die Verbindlichkeiten deshalb erlassen werden. Eine Alternative zum Nullplan ist der Flexplan, wenn grundsätzlich pfändbares Vermögen vorhanden ist. Der Nullplan ist Teil der Verbraucherinsolvenz. Ehe diese eröffnet wird, müssen zahlungsunfähige Personen allerdings versuchen, sich außergerichtlich mit den Gläubigern zu einigen. Nur wenn das scheitert, ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zulässig. Beim Verhandlungsgespräch mit den Gläubigern wird der Nullplan vorgelegt. Gläubiger können dem Nullplan gezwungenermaßen zustimmen, wenn ein Insolvenzverfahren nur Kosten verursachen würde, die voraussichtlich nicht gedeckt werden können. Sie können den Plan aber auch ablehnen. Er wird dann als gescheitert betrachtet und das Verfahren wird eröffnet.