Wenn ein Bürge teilweise oder gänzlich zur Befriedigung von Ansprüchen eines Dritten herangezogen wird, spricht man von Mithaftung. Das kommt zum Beispiel bei Krediten, aber auch bei Mietverträgen und ähnlichem vor. Hat man eine Bürgschaft für diesen Vertrag übernommen, kann der Vertragspartner den Bürgen zur Zahlung auffordern. Voraussetzung ist, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen nur teilweise oder gar nicht nachkommen konnte. Durch die Mithaftung hat der Bürge dieselben Rechte und Pflichten wie der Schuldner.