Reicht die Vermögensmasse eines insolventen Unternehmens oder einer insolventen Person nicht einmal zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens, spricht man von Masseunzulänglichkeit. Wenn nicht einmal diese grundlegenden Kosten durch das Vermögen beglichen werden können, wird das Insolvenzverfahren wegen Massearmut eingestellt. Die Masseunzulänglichkeit wird oft erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgestellt. Wenn noch Forderungen einzutreiben sind, die aber voraussichtlich nicht zur Kostendeckung ausreichen, wird vorläufig von einer drohenden Masseunzulänglichkeit gesprochen. Beide Fälle müssen öffentlich bekannt gemacht werden. Die Massegläubiger werden außerdem separat darüber informiert. Tritt die Masseunzulänglichkeit ein, treten die Insolvenzkosten, also Gerichtskosten sowie Vergütung von Insolvenzverwalter und Gläubigerausschuss, an die erste Stelle der Rangordnung.