Wer eine Rechnung nicht begleicht, erhält mit der Mahnung eine sogenannte Zahlungserinnerung. Sie weist den Schuldner nicht nur auf die offenen Forderungen hin, sondern ist gleichzeitig auch Voraussetzung, um den Schuldner in Verzug zu bringen (er ist mit der Zahlung überfällig). Ist man wiederum in Verzug, kann ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden. In der Regel wird in der Praxis bis zu drei Mal gemahnt, ausreichend für das Verfahren wäre aber schon eine einzige Mahnung. Es gibt keine formellen Anforderungen an eine Mahnung, aus Beweisgründen wird sie für gewöhnlich aber schriftlich ausgesprochen. Sie muss den Schuldner eindeutig zur Zahlung auffordern und enthält optimalerweise auch Bankverbindungen und Informationen zur ursprünglichen Rechnung. Gerät ein Schuldner in Verzug, kann der Gläubiger Gebühren für seine Mahnung erheben und einen gerichtlichen Mahnbescheid anstreben. Dadurch kann ein vollstreckbarer Titel erwirkt werden; im Zweifelsfall steht dann bald der Gerichtsvollzieher vor der Tür. Ist bei Vertragsabschluss bereits ein fester Zeitpunkt zur Zahlung vereinbart, ist eine Mahnung nicht extra nötig, um in Verzug zu geraten. Spätestens 30 Tage nach Zugang und Fälligkeit einer Rechnung geschieht das automatisch. Die Höhe der erlaubten Mahngebühren ist begrenzt und liegt in der Regel zwischen 1 und 2,50 Euro, zuzüglich Material- und Portokosten.