Wird eine Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Frist getätigt, hat der Empfänger die Möglichkeit, die Zahlung anzumahnen. In den ersten ein oder zwei Fällen geschieht dies in der Regel schriftlich als Zahlungserinnerung. Wird auch darauf nicht reagiert, kann man vor Gericht einen Mahnbescheid erwirken. Der Schuldner kann innerhalb einer vorgegebenen Frist auf den Mahnbescheid reagieren und ihm widersprechen. Geschieht das nicht, erwirkt das Gericht einen vollstreckbaren Titel. Dann kann der Gerichtsvollzieher oder eine andere Vollstreckungsbehörde Vermögensgegenstände oder sogar das Gehalt pfänden, um die offene Zahlung zu erfüllen. In der Regel wird der Mahnbescheid über das zentrale Mahnverfahren erwirkt. Das erfolgt in den meisten Fällen über das Amtsgericht. Zuständig ist immer das Gericht, in dessen Bundesland der Antragsteller wohnt. Einige Bundesländer betreiben auch gemeinsame zentrale Mahngerichte. Wird ein Mahnbescheid beantragt, muss der Antrag färmlich beim Amtsgericht eingehen. Vordrucke dafür sind in Schreibwarenläden und im Internet erhältlich. Sobald der Mahnbescheid erlassen wurde, wird er dem Schuldner per Post zugestellt. Zwei Wochen später wird dann gegebenenfalls ein Vollstreckungsbescheid erlassen und dem Schuldner ebenfalls postalisch oder durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt.