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Fachbegriffe auf einen Blick.

Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren ist eine Maßnahme, um die Zahlungsfähigkeit von verschuldeten Personen und Unternehmen wiederherzustellen. Ist das nicht möglich, wird die Situation abgewickelt. Das bedeutet für Unternehmen die Auflösung des Betriebes, für private Personen aber die Restschuldbefreiung.

Grundsätzlich wird zwischen dem Regelinsolvenzverfahren für Unternehmen und Selbständige sowie der Verbraucherinsolvenz unterschieden. Bevor das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, muss eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners feststehen. Er muss sich außerdem um einen außergerichtlichen Kompromiss mit seinen Gläubigern bemühen. Erst wenn dieser Versuch scheitert, kann beim Amtsgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt werden. Schon bevor die Eröffnung gestattet wurde, kann ein Insolvenzverwalter beauftragt werden, um gegebenenfalls Vermögenswerte zu sichern.

Während dem Insolvenzverfahren werden die Vermögenswerte (Immobilien, Bargeld, Rücklagen, …) versteigert und der Erlös zur Tilgung der Verbindlichkeiten verwendet. Die Regelinsolvenz ist damit abgeschlossen, da anschließend kein Betrieb mehr vorhanden ist, durch den Geld erwirtschaftet werden könnte. Bei der Verbraucherinsolvenz folgt jetzt die sechsjährige Wohlverhaltensphase, in der Verbindlichkeiten durch das monatliche Einkommen so weit wie möglich getilgt werden. Nach Ablauf dieser Phase wird das Insolvenzverfahren durch die Restschuldbefreiung beendet. Sie kann unter bestimmten Umständen auch schon nach kürzerer Zeit erfolgen. Wer innerhalb der ersten drei jahre bereits 35 % aller Verbindlichkeiten betilgt hat, kann die Restschuldbefreiung schon dann beantragen und dadurch das Insolvenzverfahren früher abschließen.

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