In der Insolvenztabelle werden alle Forderungen eingetragen, die Gläubiger beim Insolvenzverwalter angemeldet haben. Diese Anmeldungen sind bereits geprüft. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Anspruch auch gesetzlich anerkannt ist. Die Prüfung bezieht sich lediglich auf formale Kriterien. Die Forderungen müssen belegt werden, Schätzungen werden nicht anerkannt. Unter Umständen hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, eine Forderung zu bestreiten. Im Zweifelsfall muss eine Feststellungsklage erfolgen, ehe die Forderung in die Insolvenztabelle aufgenommen wird.
Abgesehen von Forderungen, die während des Insolvenzverfahrens entstehen, werden alle offenen Posten aus der Insolvenztabelle gemeinsam beglichen. Zuerst werden aus der Vermögensmasse allerdings die Verfahrenskosten beglichen. Der Rest wird dann an die Gläubiger verteilt. Wie viel das ist, wird durch den Insolvenzverwalter an Hand der Insolvenzquote berechnet. In der Regel erhalten alle Gläubiger aus der Insolvenztabelle also einen gleich hohen Anteil ihrer Forderungen ausbezahlt. Es steht dem Insolvenzverwalter aber frei, hiervon abzuweichen. Alle Gläubiger in der Insolvenztabelle sind also grundsätzlich erst einmal gleichrangig.
Wie die Insolvenztabelle formal aussieht, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland, teilweise auch in den Gerichten untereinander. Das hängt vor allem von verschiedenen Computersystemen ab. Dementsprechend muss sich der Leser erst in die fremde Tabelle einarbeiten, um sie vollumfänglich verstehen zu können.