Mahnbescheide oder bei Gericht erwirkte Schuldtitel können im Laufe der Zeit verjähren, wenn sie nicht durchgesetzt werden können. Zwar sind die Verjährungsfristen je nach Art der Schuld lang, doch obliegt Gerichten die Pflicht, nicht durch verzögerte Abläufe dazu beizutragen. Deshalb findet unter berstimmten Voraussetzungen eine Hemmung der Verjährung statt. Das bezieht sich insbesondere auf die Zustellung von Gerichtsbescheiden. Diese müssen eigentlich unverzüglich zugestellt werden. Ist das nicht möglich oder noch nicht geschehen, wird die Verjährung gehemmt. Sie wird so lange ausgesetzt, bis der Bescheid zugestellt wird, so dass die Verjährung beispielsweise um mehrere Wochen nach hinten verlängert werden kann. Ob und wie eine Hemmung der Verjährung stattfindet, hängt zum Beispiel davon ab, durch wen (Gericht oder Antragsteller) und warum (falsche Adressen, verspätete Zahlung von Gebühren, etc.) die Verzögerung eingetreten ist. Auch Gerichtsverfahren, in denen Ansprüche erst endgültig geklärt werden müssen, können zu einer Hemmung führen.