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Gläubiger­begünstigung

Als Gläubigerbegünstigung wird eine Straftat aus dem Insolvenzrecht bezeichnet. Erhält ein Gläubiger bevorzugt, vor allen anderen Gläubigern oder besonders viel vom zur Verfügung stehenden Vermögen, steht er im Vergleich mit anderen Gläubigern besser da.
Seine Ansprüche wurden besser befriedigt. Da bei einer Insolvenz in der Regel nicht genug Vermögen vorhanden ist, um alle Gläubiger vollständig zufrieden zu stellen, bleibt durch die Gläubigerbegünstigung für die anderen Gläubiger weniger Vermögen übrig. Sie erhalten also weniger Geld und sind dadurch enorm benachteiligt.

Die Gläubigerbegünstigung kann im Prinzip nur durch den Schuldner erfolgen, da der Insolvenzverwalter genau so etwas verhindern soll.
Häufig wird deshalb auch bei Fetstellung der Insolvenz direkt jedes Vermögen auf ein Treuhandkonto eingezogen. Da es von der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bis hin zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens einige Tage dauern kann, bleibt im Prinzip genug Zeit übrig, um Geldwerte eigenmächtig zu verteilen.

Eine Gläubigerbegünstigung liegt dann vor, wenn der Schuldner bereits über seine (drohende) Zahlungsunfähigkeit Bescheid weiß und sich darüber im Klaren ist, dass der Gläubiger damit erheblich begünstigt wird. Die Begünstigung muss dementsprechend auch mit Absicht vorgenommen werden.

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