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Fachbegriffe auf einen Blick.

Freigabeantrag

Wird vom Gehaltskonto mehr Geld durch die Bank abgezogen, als durch eine Pfändung rechtmäßig ist, kann man einen Freigabeantrag stellen. Voraussetzung ist, dass man über ein Pfändungsschutzkonto verfügt. Auf dieses Konto hat jeder einen Anspruch. Es zeichnet sich dadurch aus, dass der dem Existenzminimum entsprechende Betrag von derzeit 1.073,88 Euro (Oktober 2016) nicht durch Gehaltspfändungen unterschritten werden kann. Allerdings steigt der pfändungsfreie Betrag mit dem Einkommen. Die Bank hält aber grundsätzlich erst einmal jeden Euro ein, der die eigentliche Existenzgrenze überschreitet. Hat man entsprechend der Pfändungstabelle einen Anspruch auf dieses Geld, kann man es mit einem Freigabeantrag einfordern. Geschieht dies nicht, führt die Bank nach Ablauf der gesetzlichen Frist den einbehaltenen Geldbetrag an die entsprechende Stelle ab. Der Freigabeantrag erfolgt nicht gegenüber der Bank, sondern gegenüber der Stelle, die die Pfändung veranlasst ist. Das ist meistens das Vollstreckungsgericht, seltener auch selbst vollstreckende Behörden wie das Finanzamt. Weil sich die Bearbeitung vom Freigabeantrag leicht in die Länge ziehen kann, sollte gleichzeitig ein Antrag gestellt werden, dass das vermeintlich überschüssige Geld bis zum Gerichtsurteil nicht von der Bank weitergeleitet wird.

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