Bekannt ist die Erzwingungshaft vor allem im Zusammenhang mit Geldbußen: Will der Verurteilte nicht zahlen, ohne Angaben über seine Zahlungsfähigkeit zu machen, kann er in Erzwingungshaft gesteckt werden. Ziel dieser Haft ist es, den Verurteilten zur Zahlung zu bewegen. Die Länge der Haft wird an Hand der Höhe der Geldbuße bemessen. Sie darf durch Zahlung abgekürzt, aber niemals verlängert werden. Neben dieser Art der Erzwingungshaft gibt es auch noch eine ganz ähnliche Variante. Sie wird aber nicht durch Nichtzahlung ausgelöst, sondern durch die Nichtabgabe einer Vermögensauskunft. Diese kann vor Gericht von einem Schuldner verlangt werden, um die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen des Gläubigers zu ermitteln. Wenn der Schuldner die Vermögensauskunft verweigert oder gar nicht erst zum Gerichtstermin erscheint, kann ein Haftbefehl erlassen werden. Die Verhaftung erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher und muss nicht vorher durch Zustellung des Haftbefehls angekündigt werden.