Wer eine Geldstrafe nicht bezahlt, über den kann das Gericht auch eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe verhängen. Damit soll sicher gestellt werden, dass der Verurteilte auch bei mangelnden finanziellen Mitteln nicht seiner Strafe entgeht. In Deutschland kann die Ersatzfreiheitstrafe sofort verhängt werden, wenn schon in der Verhandlung absehbar ist, dass der Angeklagte eine Geldstrafe nicht bezahlen kann oder will. Für jeden Tagessatz Geldstrafe (1/30 eines Monatsgehalts) muss man einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe in Kauf nehmen. Es gibt allerdings einige Möglichkeiten, diese Freiheitsstrafe zu umgehen oder zu verkürzen. Wer vor oder während des Haftantritts die geforderte Geldstrafe doch noch zahlt, kann unverzüglich freigelassen werden. In Absprache mit der Staatsanwaltschaft kann die Ersatzfreiheitsstrafe auch in gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden. Je nach Bundesland entspricht ein Tagessatz dann vier bis sechs Arbeitsstunden.