Unter einem Eröffnungsbeschluss versteht man die Entscheidung eines Gerichts, eine Anklage zur Verhandlung zuzulassen. Bevor er ausgesprochen werden kann, muss die Staatsanwaltschaft also ausreichend Beweise gegen den Verdächtigen sammeln. Nur wenn genug gegen ihn spricht, wird mit dem Eröffnungsbeschluss das Hauptverfahren begonnen. Das Gericht hat auch die Möglichkeit, eine Eröffnung abzulehnen, wenn der Tatverdacht nicht ausreichend ist. Darüber hinaus kann es die Verhandlung auf einzelne Teile der Tat beschränken. Der Eröffnungsbeschluss wird dem hiermit als Angeklagten geltenden Verdächtigen schriftlich zugestellt. Man kann ihn nicht ablehnen. Lediglich wenn das Gericht eine Hauptverhandlung ausschließt, lässt sich dagegen Beschwerde einlegen. Der Eröffnungsbeschluss ist nicht nur im Strafrecht bekannt, sondern gilt auch bei Insolvenzverfahren. In diesem Fall ist eine Beschwerde auch gegen die Eröffnung des Verfahrens gestattet.