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Fachbegriffe auf einen Blick.

Drittschuldner­erklärung

Wenn ein Schuldner seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, steht dem Gläubiger die Möglichkeit zu, das Geld bei anderen Personen einzufordern, die eine Verpflichtung gegenüber dem Schuldner haben. Man spricht hier auch vom Drittschuldner, also dem Schuldner des Schuldners. Diese müssen, nachdem ihnen eine entsprechende Forderung zugestellt wurde, in der sogenannten Drittschuldnererklärung angeben, ob die Forderung erfüllt werden kann oder nicht. Zwei Wochen nach Zustellung der Forderung muss die Erklärung abgegeben werden. Zum Inhalt gehören eine Erklärung, ob die Forderung anerkannt wird und ob man bereit ist, sie zu zahlen. Darüber hinaus muss erklärt werden, ob es bereits von anderen Seiten Ansprüche an die Forderung gibt oder ob sie bereits gepfändet worden ist. Zu guter letzt muss auch erklärt werden, ob die betreffenden Konten dem Pfändungsschutz unterliegen. Die Drittschuldnererklärung muss nicht zwangsläufig schriftlich erfolgen. Der Auskunftspflicht kann auch durch Überweisung der Forderung Genüge getan werden. Wird die Drittschuldnererklärung nicht, unvollständig, falsch oder zu spät abgegeben, kann der Gläubiger Schadenersatz für den dadurch entstandenen Aufwand verlangen. Die Abgabe der Erklärung kann nicht eingeklagt, in einigen Bundesländern aber durch ein Zwangsgeld erzwungen werden.

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