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Fachbegriffe auf einen Blick.

Aussonderung

Meldet eine Person oder ein Unternehmen Insolvenz an, dann besteht unter bestimmten Fällen die Möglichkeit, als Gläubiger die Aussonderung bestimmter Gegenstände zu verlangen. Dies bietet den Vorteil, dass diese Gegenstände gänzlich aus der Insolvenzmasse herausgezogen und dem Gläubiger zugeschlagen werden. Er muss dann nicht mehr darauf warten, dass ihm ein Anteil der Insolvenzmasse ausgezahlt wird – der meistens niedriger ist, als die offenen Forderungen. Um eine Aussonderung zu ermöglichen, muss allerdings beweisbar sein, dass ein Anspruch auf diesen Gegenstand besteht. Das betrifft zum Beispiel unbezahlte Warenlieferungen, die über die Aussonderung zurückgefordert werden können (sofern vertraglich ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde). Aber auch Besitz oder ein Erbschaftsanspruch auf bestimmte Gegenstände können dazu führen, dass diese unabhängig von der Insolvenzmasse herausgegeben werden. Dinge, die einem normalen Verkauf entsprechen und nicht dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, können allerdings nicht ausgesondert werden. Hier muss sich der Verkäufer in die Zahl der Insolvenzgläubiger einreihen.

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