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Fachbegriffe auf einen Blick.

Aufrechnung

Wenn ein Unternehmen oder eine Privatperson eine Forderung gegenüber einem Schuldner hat, ist die Aufrechnung ein adäquates Mittel, um diese Forderung aufzuheben. Das ist dann der Fall, wenn der Schuldner im Gegensatz eine gleichwertige Forderung gegenüber dem Gläubiger hat. Zwar gehen dann nicht zwangsläufig Barmittel oder Waren über den Tisch, wie das laut Vertrag vereinbart war; der Wert der Forderungen gleicht dies aber aus. Die Aufrechnung ist ein einseitiges Geschäft, das dem Gläubiger/Schuldner der Gegenseite mit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung zugestellt wird. Beide Forderungen gelten dann als erloschen.Voraussetzung ist, dass beide Forderungen gleichartig sein müssen - beispielsweise Geld. Darüber hinaus darf die Aufrechnung nicht zuvor vertraglich oder durch ein Gesetz ausgeschlossen gewesen sein (z.B. Pfändungsschutz). Neben dem Einsatz bei Geldforderungen gibt es noch verschiedene andere Formen der Aufrechnung. Sie kann zum Beispiel auch im Rahmen einer Rechtsstreitigkeit erfolgen. Auch für die Verjährung von Aufrechnungsforderungen gibt es besondere Dinge zu berücksichtigen. Im Sozialrecht können verschiedene Kassen untereinander eine Aufrechnung in Kauf nehmen, beispielsweise um fehlende Krankenkassenbeiträge durch die Rentenzahlungen auszugleichen. Zu guter letzt gibt es dieses Ausgleichsmittel für Forderungen auch im Steuerrecht.

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