Der Aufhebungsbeschluss kennzeichnet das Ende eines Insolvenzverfahrens. Er wird dann erteilt, wenn während des Verfahrens alle Ansprüche der Gläubiger erfüllt wurden. Ist Vermögen übrig geblieben, erhält der eigentliche Eigentümer wieder die vollständige Verfügungsgewalt darüber. Allerdings bedeutet der Aufhebungsbeschluss auch, dass Unternehmer wieder voll geschäftsfähig sind. Bestehen noch Schulden, die nicht für das Insolvenzverfahren angemeldet wurden, kann der Gläubiger auch jetzt noch seine Forderungen geltend machen. Für den Schuldner hat das den Nachteil, dass er seine Schulden nicht wie beim Insolvenzverfahren anteilig zurückzahlen muss, sondern in Gänze. Allerdings besteht für den Gläubiger das Risiko, dass nach der Insolvenz kein Vermögen mehr übrig ist, aus dem Forderungen bestritten werden könnten. Privatschuldner oder Unternehmer, die persönlich mit ihrem Kapital für das Unternehmen handeln, können diesem Problem aus dem Weg gehen, indem sie nach Ablauf des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung in Anspruch nehmen. Hier wird die Insolvenz dann nicht mit einem Aufhebungsbeschluss vorzeitig beendet, sondern erst nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist. Für Unternehmen bestimmter Rechtsformen kann der Aufhebungsbeschluss allerdings auch die zwangsweise Auflösung bedeuten.