Mit Arrest ist an dieser Stelle nicht der Freiheitsenzug im Gefängnis gemeint, sondern ein Begriff aus dem Zivilprozessrecht. Es handelt sich dabei um eine Maßnahme, mit der die Zwangsvollstreckbarkeit einer Geldforderung gesichert werden kann. Der Arrest lässt sich in einem beschleunigten Verfahren anordnen. Er ist dann angebracht, wenn zum Beispiel der begründete Verdacht besteht, dass Geld beiseite geschafft werden soll, um die Zwangsvollstreckung zu verhindern. Dann können zum Beispiel Wertgegenstände gepfändet werden. Diese werden allerdings nicht dem Gläubiger übergeben, sondern dem Schuldner zurückgegeben, wenn die Forderungen beglichen wurden. Unterschieden wird zwischen dem eher selten vorkommenden, persönlichen Arrest (subsidiär) oder dem sogenannten dinglichen Arrest. Dieser kann auch dann schon ausgesprochen, wenn noch ein Vollstreckungstitel vorliegt. Es muss allerdings einen begründeten Verdacht geben, dass die Geldwerte Gefahr laufen, außer Reichweite geschafft zu werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Schuldner sich mit seinem Vermögen ins Ausland absetzen könnte, weil er dort herkommt.