Die Abweisung mangels Masse ist ein wichtiger Begriff im Insolvenzverfahren. Wird ein Antrag auf Insolvenz gestellt, überprüft ein Gutachter zuerst, wie viel Masse – also wie viel liquides oder in Waren und Immobilien gebundenes Vermögen – für das Verfahren zur Verfügung steht. Unterschreitet der festgestellte Wert die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens, kann die Insolvenz mangels Masse abgewiesen werden. Die Insolvenzkosten setzen sich aus Gerichtsgebühren sowie Vergütungen und Auslagen des Insolvenzverwalters zusammen. Wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde, haben Unternehmen die Möglichkeit, das Verfahren durch einen Vorschuss der voraussichtlichen Kosten dennoch in Gang zu setzen. In vielen Fällen haben Unternehmen bei Antragstellung keine Mittel mehr, um die Insolvenzkosten zu bezahlen. Die Staatsanwaltschaft am Sitz der Gesellschaft wird deshalb bei einer Abweisung mangels Masse informiert und nimmt dann gegebenenfalls Ermittlungen wegen Insolvenzverschleppung oder Bankrott auf. Stellen natürliche Personen einen Antrag auf Insolvenz, wird das Verfahren in der Regel nicht abgelehnt. Ist kein Geld zur Begleichung der Verfahrenskosten vorhanden, können diese notfalls auch gestundet werden. Die Kosten gehen dann in das Insolvenzverfahren mit ein und können über die Restschuldbefreiung wegfallen.