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Abtretung

Unter einer Abtretung wird die Übernahme einer Forderung vom ursprünglichen Gläubiger verstanden. An der Position des Schuldners ändert sich dabei nichts, er ist von Stund an lediglich einer anderen Person oder Institution gegenüber zur Zahlung seiner Schulden verpflichtet. Die Abtretung kommt zum Beispiel im Bankenwesen vor, wenn eine Bank weniger ertragreiche Kreditverträge an eine andere Bank verkauft und damit ihre Forderungsrechte gegenüber dem Schuldner an diese abtritt. Der Schuldner hat hierbei kein Mitspracherecht. Grundsätzlich kann eine Abtretung nur dann erfolgen, wenn der Gläubiger (auch: Zedent) der tatsächliche Inhaber der Forderung ist. Allerdings darf die Abtretung im Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner nicht ausdrücklich ausgeschlossen sein. Eine weitere Hürde bei der Weitergabe von Forderungsrechten ist der Datenschutz, wenn sensible Daten an den neuen Gläubiger übertragen werden sollen. Die Übertragung des Forderungsrechts kann formlos erfolgen. Forderungen können im Ganzen oder teilweise abgetreten werden und auch dann, wenn das Geschäft noch in der Zukunft liegt. Auch die Art des Schuldverhältnisses ist hier irrelevant. Gemeinsam mit der Forderung gehen auch deren Nebenrechte auf den neuen Gläubiger über. Das betrifft zum Beispiel Hypotheken und Bürgschaften. Jede Forderung kann allerdings nur einmal abgetreten werden. Einen gutgläubigen Erwerb gibt es hier nicht; wird die Forderung zwei-, drei- oder mehrmals abgetreten, erwirbt nur der erste auch die Rechte an ihr. Der Schuldner darf nach einer Abtretung der Forderungen ihm gegenüber nicht schlechter gestellt werden.

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